Das Heilpraktikergesetz
Die Grundlage unseres Berufsstandes

Das Heilpraktikergesetz
Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes wurde von der nationalsozialistischen Regierung 1939 geschaffen, um den Heilpraktikerberuf zu vernichten. Durch die wechselvolle Geschichte schlug dieser perfide Plan ins Gegenteil um.
Das "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 bildet heute die Grundlage des Heilpraktikerberufs. Es definiert den Begriff der "Heilkunde". Und es erlaubt Angehörigen dieses Berufsstands die selbständige Ausübung des Heilberufs, verbietet die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen und regelt Maßnahmen bei Verstößen gegen dieses Gesetz.
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste eines anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die...Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung ”Heilpraktiker”.
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft...erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 6
Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(Die fehlenden Paragraphen, z.B. § 4, oder Leerstellen (...) enthalten nicht mehr gültige Regelungen.)


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