Wir bereiten Sie gut vor - auf die Prüfung und auf die Praxis

Die bestandene Überprüfung ist lediglich ein Meilenstein -
die erfolgreiche und erfüllende Berufsausübung in der Praxis ist das Zeil.

Das was Sie bei uns erlernen, um den "Meilenstein Heilpraktikerüberprüfung" gut zu meistern, verhilft Ihnen vor allem auch zum soliden Wissen für Ihre Praxisausübung!

Wir begleiten Sie nicht "nur" zur Prüfung, sondern verhelfen Ihnen zu echtem Wissen und Können - Ihnen und Ihren Patienten zum Wohle!

Die Inhalte der Überprüfung finden Sie hier im amtlichen Text dargestellt. Wir füllen diese recht "trocken" zu lesenden Inhalte mit spannendem detailliertem und vernetztem Wissen, mit Leben und Praxisbezug - damit Sie sicher diagnostizieren, behandeln und Ihre Praxis erfolgreich führen können.

Gut zu wissen:
Bundeseinheitliche Leitlinie zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
vom 22. Dezember 2017

Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft!

Die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern dienen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.
Das Heilpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz gelten als vorkonstitutionelles Recht fort und berechtigen durch die Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heilkunde. Diese Berechtigung gilt jedoch nicht unbeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen nur in dem Umfang Heilkunde ausüben, in dem von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Sie müssen Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen.

Die Feststellung, ob die
Anwärterinnen und Anwärter den Rechtsrahmen kennen und beachten, ist Gegenstand der Überprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) und Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger vom 22.12.2017 die neuen „Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern“ vom 7. Dezember 2017 bekannt gegeben.

Hier der für Sie wohl interessanteste Teil im Auszug:

1 Inhalte der Überprüfung
Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer
Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die
Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen
der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches
Handeln danach auszurichten.
1 .1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1 .1 .1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen
und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.
1 .1 .2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften
aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz,
das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der
Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
1 .1 .3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher
diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten
insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr
Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.
1 .1 .4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.
1 .2 Qualitätssicherung
1 .2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1 .2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1 .3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine
angemessene Erstversorgung sicherzustellen.
1 .4 Kommunikation
1 .4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse
in der medizinischen Fachterminologie.
1 .4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller
Altersgruppen kommunizieren und interagieren.
1 .4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen
Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.
1 .5 Medizinische Kenntnisse
1 .5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der
Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1 .5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der
allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1 .5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur
Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
– Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
– Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
– immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
– endokrinologischen Erkrankungen
– hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
– Infektionskrankheiten
– gynäkologischen Erkrankungen
– pädiatrischen Erkrankungen
– Schwangerschaftsbeschwerden
– neurologischen Erkrankungen
– dermatologischen Erkrankungen
– geriatrischen Erkrankungen
– psychischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Bewegungsapparats
– urologischen Erkrankungen
– ophthalmologischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.
1 .6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse
1 .6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich
der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen
Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.

1 .6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines
psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.
1 .6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender
Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen
Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen
Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
1 .6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver
Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit
anwenden kann.
1 .6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen
zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie
diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
 

Hier zum Download der kompletten Leitlinien