Durchführungsverordnungen zum Heipraktikergesetz

Das sind die Zulassungsvoraussetzungen

Original-Text (Textauszug):

§ 2

Die Erlaubnis wird nicht erteilt,

a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

b) (betraf Staatsangehörigkeit, seit 1988 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts ungültig)

c) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann

d) (aufgehoben)

e) (aufgehoben)

f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen

g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt

h) (aufgehoben)

i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde

§ 3

(1) Über den Antrag (auf Erteilung der Erlaubnis) entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.

(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller...zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält eine Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.

(3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller...Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Gutachterausschusses (§4).

§ 4

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern...

§ 7

(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 rechtfertigen würden...

(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuss (4) zu hören.

Die Erste und Zweite Durchführungsverordnung (1. und 2. DVO vom 18.2.1939 bzw. 3.7.1941) regeln in erster Linie die Voraussetzungen , die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten.

Zusammenfassung:

Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis

Jeder hat entsprechend der Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, wenn nicht fünf Versagungsgründe vorliegen. Der Antragsteller muss danach

  • 25 Jahre alt sein (nicht 26!)
  • einen Hauptschulabschluss vorweisen
  • seine berufliche Zuverlässigkeit (”sittliche Zuverlässigkeit”) nachweisen
  • über eine ausreichende körperliche und seelische Gesundheit verfügen
  • durch Überprüfung nachweisen, dass er keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

An dieser Stelle ist geregelt, dass Sie vor Erteilung der Heilerlaubnis erfolgreich die Überprüfung im Gesundheitsamt absolviert haben müssen.