Vom Verdacht bis zur Meldung
Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz
Sie hegen bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit Behandlungsverbot für Heilpraktiker nach § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Meldepflicht. Es besteht Behandlungsverbot. Wie gehen Sie weiter vor?
Der § 24 IfSG bestimmt, welche Krankheiten der Heilpraktiker nicht behandeln darf. Den Verdacht auf namentlich meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG muss der Heilpraktiker binnen 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt melden.
A und O bei jedem Verdacht ist situationsangepasstes Handeln: von Erster Hilfe und Aufklärung über ygiene und Meldung bis zur Dokumentation.





Der Ruf nach integrativer Medizin wird lauter! Das Ergebnis der Studie zeigt, dass der Wunsch nach Integrativer Medizin auch an der immer stärker werdenden Nachfrage nach Homöopathie liegt.
Unter www.heilpraktiker-fakten.de informiert die Redaktion des Online-Dienstes über aktuelle Fragestellungen, Hintergründe und Fakten rund um Heilpraktiker und Komplementärmedizin.