Vom Verdacht bis zur Meldung

Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz

Sie hegen bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit Behandlungsverbot für Heilpraktiker nach § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Meldepflicht. Es besteht Behandlungsverbot. Wie gehen Sie weiter vor?

Der § 24 IfSG bestimmt, welche Krankheiten der Heilpraktiker nicht behandeln darf. Den Verdacht auf namentlich meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 6 Abs. 1 IfSG muss der Heilpraktiker binnen 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

A und O bei jedem Verdacht ist situationsangepasstes Handeln: von Erster Hilfe und Aufklärung über ygiene und Meldung bis zur Dokumentation.

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